Massgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
Verwaltungsrats- oder Geschäftsführerfunktionen einer Schweizer Gesellschaft unterliegen steuerlich regelmässig der Quellensteuer in der Schweiz. Sozialversicherungsrechtlich gilt jedoch ein anderes System.
Nach EU-Koordinationsrecht folgt die Beitragspflicht dem tatsächlichen Tätigkeitsort. Reine Aufsichtsfunktionen lösen keine AHV-Pflicht aus, operative Tätigkeiten hingegen sehr wohl – unabhängig vom Titel.
In der Beratungspraxis ist daher eine saubere Trennung zwischen Organfunktion und operativer Tätigkeit zwingend, um Doppelbelastungen und Fehlanmeldungen zu vermeiden.
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(c) Ludwig Limbeck AG, 2026, Autor: Rolf Limbeck