23.04.2026
Neuer faktischer Konkursgrund: Wer keine Jahresrechnung einreicht, riskiert die Auflösung
Steuerverwaltung meldet säumige Gesellschaften neu ans Handelsregister – erste Meldungen im Kanton Zug ab Sommer 2026
Mit dem Bundesgesetz zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses wurde Art. 112 DBG per 1. Januar 2025 ergänzt. Die Folge ist eine neue, direkte Verbindung zwischen Steuerverwaltung und Handelsregister, die für Gesellschaften einschneidend sein kann.
Was ist neu? Reicht eine Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht bei der kantonalen Steuerbehörde ein, meldet diese den Fall dem zuständigen Handelsregisteramt. Dieses fordert die Gesellschaft gestützt auf Art. 62 Abs. 5 HRegV auf, entweder das Opting-out (Verzicht auf eingeschränkte Revision) zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
Was droht bei Nichtreaktion? Reagiert die Gesellschaft nicht, wird das Verfahren an das Kantonsgericht überwiesen. Dieses kann in letzter Konsequenz die Auflösung nach den Vorschriften des Konkurses anordnen – mit der Begründung eines Organisationsmangels. Damit entsteht faktisch ein neuer Konkursgrund: das blosse Nicht-Einreichen der Jahresrechnung.
Start im Kanton Zug Im Sommer 2026 erfolgen die ersten Meldungen der Zuger Steuerverwaltung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug. Andere Kantone werden dem Beispiel voraussichtlich folgen.
Was Sie jetzt tun sollten Prüfen Sie, ob alle Jahresrechnungen fristgerecht bei der Steuerverwaltung eingereicht wurden, ob eine gültige Revisionsstelle bestellt ist oder ob eine aktuelle Opting-out-Erklärung vorliegt. Insbesondere bei Holding-, Immobilien- oder Domizilgesellschaften mit reduziertem operativem Betrieb lohnt sich eine Standortbestimmung. Ein überhörtes Schreiben des Handelsregisteramts kann im schlimmsten Fall zur Auflösung Ihrer Gesellschaft führen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung Ihrer Strukturen und bei der fristgerechten Einreichung der notwendigen Unterlagen.
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© 2026 Ludwig Limbeck AG, Autor Rolf Limbeck