25.03.2026
Jahresabschluss und Organstellung – wenn die AG handlungsunfähig wird
Jahresabschluss vs. Generalversammlung – zwei Fristen, ein Risiko
In der Praxis laufen zwei Zeitachsen nebeneinander – und sie werden oft verwechselt.
Gesellschaftsrecht (AG)
Die Generalversammlung muss innert 6 Monaten nach Geschäftsjahresende stattfinden.
Das ist keine Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht.
Mit der Generalversammlung werden insbesondere:
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der Jahresabschluss genehmigt
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der Verwaltungsrat (wieder)gewählt
Der kritische Punkt
Wird die Generalversammlung nicht rechtzeitig durchgeführt, fehlt die formelle Bestätigung des Verwaltungsrats.
Bei befristeten Mandaten bedeutet das:
Das Organ steht auf unsicherer Grundlage.
Formal ist die Situation heikel:
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Die Amtsdauer ist abgelaufen
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Eine Wiederwahl ist nicht erfolgt
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Die Vertretung kann angreifbar werden
Viele Gesellschaften laufen in diesem Zustand weiter – rechtlich sauber ist das nicht.
Steuerrecht (Gegenwelt)
Das Steuerrecht kennt deutlich längere Fristen:
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Steuererklärungen können verlängert werden
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Jahresabschlüsse werden oft erst deutlich später eingereicht
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In der Praxis wird der Abschluss teilweise lange nach Geschäftsjahresende finalisiert
Das funktioniert steuerlich – gesellschaftsrechtlich nicht.
Der Widerspruch
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Gesellschaftsrecht verlangt: Abschluss und GV innerhalb von 6 Monaten
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Steuerpraxis erlaubt: Abschluss deutlich später
Wer sich nur an der Steuerfrist orientiert, läuft in ein strukturelles Problem.
Typischer Fehler
„Wir machen den Abschluss später, wenn alles vorliegt – und dann die GV.“
Das ist bequem, aber falsch.
Die GV wird damit systematisch zu spät abgehalten.
Saubere Praxis
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Provisorischer Abschluss innert 6 Monaten erstellen
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Generalversammlung fristgerecht durchführen
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Verwaltungsrat bestätigen
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Feinschliff für Steuerzwecke danach vornehmen
So bleibt die Gesellschaft handlungsfähig und rechtlich sauber.
Fazit
Das Steuerrecht ist geduldig.
Das Gesellschaftsrecht ist es nicht.
Wer die 6-Monats-Frist ignoriert, riskiert nicht nur Formalfehler, sondern die Grundlage der eigenen Organstruktur.
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(C) Ludwig Limbeck AG, Autor Rolf Limbeck