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25.03.2026

Jahresabschluss und Organstellung – wenn die AG handlungsunfähig wird

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Jahresabschluss vs. Generalversammlung – zwei Fristen, ein Risiko

In der Praxis laufen zwei Zeitachsen nebeneinander – und sie werden oft verwechselt.

Gesellschaftsrecht (AG)
Die Generalversammlung muss innert 6 Monaten nach Geschäftsjahresende stattfinden.
Das ist keine Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht.

Mit der Generalversammlung werden insbesondere:

  • der Jahresabschluss genehmigt

  • der Verwaltungsrat (wieder)gewählt

Der kritische Punkt
Wird die Generalversammlung nicht rechtzeitig durchgeführt, fehlt die formelle Bestätigung des Verwaltungsrats.
Bei befristeten Mandaten bedeutet das:
Das Organ steht auf unsicherer Grundlage.

Formal ist die Situation heikel:

  • Die Amtsdauer ist abgelaufen

  • Eine Wiederwahl ist nicht erfolgt

  • Die Vertretung kann angreifbar werden

Viele Gesellschaften laufen in diesem Zustand weiter – rechtlich sauber ist das nicht.

Steuerrecht (Gegenwelt)
Das Steuerrecht kennt deutlich längere Fristen:

  • Steuererklärungen können verlängert werden

  • Jahresabschlüsse werden oft erst deutlich später eingereicht

  • In der Praxis wird der Abschluss teilweise lange nach Geschäftsjahresende finalisiert

Das funktioniert steuerlich – gesellschaftsrechtlich nicht.

Der Widerspruch

  • Gesellschaftsrecht verlangt: Abschluss und GV innerhalb von 6 Monaten

  • Steuerpraxis erlaubt: Abschluss deutlich später

Wer sich nur an der Steuerfrist orientiert, läuft in ein strukturelles Problem.

Typischer Fehler

„Wir machen den Abschluss später, wenn alles vorliegt – und dann die GV.“

Das ist bequem, aber falsch.
Die GV wird damit systematisch zu spät abgehalten.

Saubere Praxis

  • Provisorischer Abschluss innert 6 Monaten erstellen

  • Generalversammlung fristgerecht durchführen

  • Verwaltungsrat bestätigen

  • Feinschliff für Steuerzwecke danach vornehmen

So bleibt die Gesellschaft handlungsfähig und rechtlich sauber.

Fazit

Das Steuerrecht ist geduldig.
Das Gesellschaftsrecht ist es nicht.

Wer die 6-Monats-Frist ignoriert, riskiert nicht nur Formalfehler, sondern die Grundlage der eigenen Organstruktur.

#CorporateLaw #SwissLaw #AG #Generalversammlung #Verwaltungsrat #Jahresabschluss #Governance #Zugtrust

(C) Ludwig Limbeck AG, Autor Rolf Limbeck

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