Verlustvortrag neu 10 Jahre – Gesetzesänderung beschlossen
Was ändert sich konkret?
Unternehmen und Selbständigerwerbende erhalten mehr Zeit, Verluste mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Das schafft Liquiditätsspielraum und erhöht die steuerliche Planbarkeit – insbesondere in volatilen Geschäftsmodellen.
Rückwirkung auf bestehende Verluste
Die Regelung gilt für Verluste ab der Steuerperiode 2020. Damit können Verluste aus 2020 erstmals bis spätestens 2030 genutzt werden.
Wichtige Einschränkung
Die Grundlogik bleibt unverändert:
Verluste sind im frühestmöglichen Jahr zu verrechnen.
Zudem entfällt die Verrechnungsmöglichkeit, wenn eine Ermessensveranlagung erfolgt ist. Hier liegt das operative Risiko – nicht im Gesetz, sondern in der Umsetzung.
Einordnung aus Beratungssicht
Die Verlängerung ist wirtschaftlich sinnvoll und adressiert insbesondere die Nachwirkungen der Covid-Phase. Der Effekt entsteht aber nur bei sauberer Deklaration und konsequenter Verlustnutzung.
Wer die Verlustkette nicht aktiv steuert, verschenkt Substanz.
Fazit
Mehr Zeit bedeutet nicht mehr Spielraum – sondern mehr Verantwortung in der Steuerplanung.
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(C) Ludwig Limbeck AG, Autor Rolf Limbeck