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22.04.2026

Covid-19-Kredite: Bundesgericht schärft Strafbarkeitslinie bei Umsatzangaben (BGE 151 IV 201)

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Covid-19-Kredite: Bundesgericht schärft Strafbarkeitslinie bei Umsatzangaben (BGE 151 IV 201)

Die Rechtsprechung zu Covid-19-Krediten erreicht mit BGE 151 IV 201 (6B_95/2024, Urteil vom 6. Februar 2025) eine neue Präzisionsstufe. Das Bundesgericht beantwortet eine zentrale, bislang umstrittene Frage: Wann wird eine Angabe im standardisierten Kreditantrag zur Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit – und wann bleibt sie ein blosses Parteivorbringen?

Die Antwort fällt klar aus. Umsatzangaben im Antragsformular (Ziff. 3, Block 1), soweit sie auf der kaufmännischen Buchhaltung nach Art. 957 OR beruhen, tragen eine qualifizierte Beweisfunktion. Sie sind nicht blosse Behauptung, sondern verdichten sich zu einer Erklärung mit erhöhter Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zur Falschbeurkundung. Konsequenz: Wer hier objektiv unwahre Umsätze deklariert, erfüllt Art. 251 StGB – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Betrugstatbestand vorliegt.

Der Entscheid ist zugleich Abgrenzung und Korrektur. Bereits BGE 151 IV 113 (Aargauer Fall) hatte eine differenzierte Betrachtung des Formulars angelegt, liess aber die Frage der Urkundenqualität einzelner Felder offen. BGE 151 IV 201 schliesst diese Lücke:

  • Erhöhte Glaubwürdigkeit: Umsatzangabe, weil sie typischerweise aus der Buchhaltung ableitbar und objektiv überprüfbar ist.
  • Keine erhöhte Glaubwürdigkeit: Zusicherungen zur pandemiebedingten Beeinträchtigung oder zur Mittelverwendung; sie bleiben wertungs- und prognosegeprägt.

Der Sachverhalt des Solothurner Falls illustriert die Grenze deutlich: Ein deklarierter Umsatz von CHF 3 Mio. stand realen Einnahmen von rund CHF 190’000 gegenüber. Die Diskrepanz war weder methodisch erklärbar noch buchhalterisch abgestützt. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die beiden Delikte stehen in echter Konkurrenz.

Dogmatisch ist die Botschaft eindeutig: Nicht die Form rettet, sondern die materielle Wahrheit trägt. Das Gericht verlagert die Diskussion weg von der Frage, ob eine „qualifizierte Lüge“ vorliegt, hin zur Objektivierbarkeit der Angabe. Wo Zahlen aus der Buchhaltung stammen sollen, erwartet die Rechtsordnung exakte Wiedergabe. Wird dieses Vertrauen missbraucht, greift das Urkundenstrafrecht.

Für die Beratungspraxis ergeben sich klare Leitplanken:

  1. Dokumentationspflicht bei Umsatzangaben
    Die deklarierte Zahl muss herleitbar sein (Hauptbuch, Nebenbücher, Auswertungen). Reine Plausibilitäten genügen nicht.
  2. Abgrenzung bleibt zulässig – aber erklärungsbedürftig
    Periodisierungsfragen (abweichendes Geschäftsjahr, Rumpfjahre, Hochrechnungen) sind nicht per se problematisch. Sie werden jedoch angreifbar, wenn die Methodik nicht offengelegt oder die gewählte Darstellung ein verzerrtes Gesamtbild erzeugt.
  3. Keine Vermischung von Kategorien
    Felder ohne erhöhte Glaubwürdigkeit (z. B. Verwendungszusicherungen) sind nicht in gleicher Weise urkundenrechtlich qualifiziert. Gleichwohl können falsche Angaben dort weiterhin betrugsrelevant sein.
  4. Konkurrenz beachten
    Wo sowohl Täuschung als auch unwahre, buchhaltungsbasierte Zahlen vorliegen, ist mit Art. 146 und Art. 251 StGB zu rechnen.

Die Linie des Bundesgerichts ist damit strenger in der Konsequenz, aber präziser in der Begründung. Sie trifft nicht die Grauzonen der betriebswirtschaftlichen Abgrenzung, sondern klare Unwahrheiten ohne tragfähige Herleitung. Für Unternehmen und Berater heisst das: Zahlen müssen sprechen können – und zwar so, dass sie einer rückblickenden, forensischen Prüfung standhalten.

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(C) 2026 Ludwig Limbeck AG, Autor Rolf Limbeck

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