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28.11.2024

Verlust von Verwaltungsratsmandaten Teil 2

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Teil 2: Verlust der Befugnis zur Einberufung der Generalversammlung

Nach dem automatischen Verlust des Mandats durch den Verwaltungsrat aufgrund der unterlassenen Einberufung der Generalversammlung binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, verliert der Verwaltungsrat auch die Befugnis, eine Generalversammlung einzuberufen. Dies hat zur Folge, dass die Einberufung der Generalversammlung nur noch durch bestimmte andere Akteure erfolgen kann:

Wer kann die Generalversammlung einberufen?

  1. Die Revisionsstelle:
    Falls eine Revisionsstelle vorhanden ist, hat diese gemäss Artikel 699 Absatz 3 OR das Recht, die Generalversammlung einzuberufen. Die Revisionsstelle kann und muss tätig werden, wenn organisatorische Mängel vorliegen, die das Funktionieren der Gesellschaft beeinträchtigen.

  2. Die Aktionäre:
    Eine Einberufung kann von Aktionären verlangt werden, die mindestens 10% des Aktienkapitals oder einen Nennwert von 1 Million CHF vertreten (Art. 699 Abs. 3 OR). In diesem Fall haben die Aktionäre das Recht, die Einberufung zu veranlassen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

Wichtige Konsequenzen des Mandatsverlusts für den Verwaltungsrat:

  • Der Verwaltungsrat ist nach dem Verlust seines Mandats nicht mehr handlungsfähig und kann weder eine Generalversammlung einberufen noch andere Aufgaben oder Pflichten wahrnehmen.
  • Die Gesellschaft wird dadurch organisatorisch gelähmt, bis die Aktionäre oder die Revisionsstelle die ordnungsgemäße Bestellung eines neuen Verwaltungsrats sicherstellen.

Empfehlung:

Um diesen kritischen Zustand zu vermeiden, sollte der Verwaltungsrat die Frist zur Abhaltung der Generalversammlung strikt einhalten. Andernfalls können externe Eingriffe notwendig werden, die mit zusätzlichen Kosten und rechtlichen Unsicherheiten verbunden sind.

Schlussfolgerung:

Der automatische Verlust des Mandats des Verwaltungsrats bedeutet nicht nur den Verlust der Entscheidungsbefugnis, sondern auch die Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Einberufung einer Generalversammlung. In solchen Fällen liegt die Verantwortung für die Organisation und Wiederherstellung der Gesellschaftsführung entweder bei der Revisionsstelle oder der Mehrheit der Aktionäre.

Rolf Limbeck, 2024

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