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10.02.2026

Strategischer Gamechanger: Bundesgericht korrigiert Praxis zur Steuerhoheit

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Bereits im April 2025 gefällt, aber heute relevanter denn je: Für Mandanten mit substanzhaltigen Domizilen, die reale Arbeits-, Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen nutzen, entfaltet dieses Urteil nun seine volle praktische Wirkung.


Mit Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 hat das Bundesgericht eine für die Praxis zentrale Klarstellung vorgenommen:

Ein Steuerdomizilentscheid ist kein Endentscheid, sondern ein Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Er entfaltet zwar eine formell-verfahrensrechtliche Bindungswirkung, indem die Zuständigkeit im laufenden Verfahren nicht erneut bestritten werden kann. Eine materielle Rechtskraft – insbesondere im Sinne einer res iudicata – kommt ihm jedoch ausdrücklich nicht zu.

Konkret bedeutet dies:
Auch wenn ein Kanton seine Steuerhoheit in einem separaten Entscheid festgestellt hat und dieser unangefochten geblieben ist, darf die Steuerbehörde im späteren Veranlagungsverfahren nicht auf Einsprachen verzichten, soweit darin materielle Rügen erhoben werden. Dazu zählen insbesondere Einwendungen zur subjektiven Steuerpflicht, zur Gewinnzurechnung, zur offensichtlichen Übersetzung der Veranlagung sowie zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV).

Das Bundesgericht hebt damit eine über Jahre vertretene restriktive Praxis faktisch auf. Steuerdomizilentscheide binden die Steuerbehörde zwar in Bezug auf ihre Zuständigkeit, nicht aber hinsichtlich der materiellen Besteuerungsbefugnisse. Nichteintretensentscheide mit Verweis auf eine angebliche Rechtskraft früherer Steuerhoheitsentscheide sind bundesrechtswidrig.

Für die Beratungspraxis ist das Urteil von erheblicher Tragweite – insbesondere bei Holdingstrukturen, Einpersonen-Gesellschaften, Briefkastensachverhalten sowie bei Sitz- vs. Wohnsitzkonflikten. Der Rechtsschutz der Steuerpflichtigen wird gestärkt; die Kantone sind gehalten, materielle Einwendungen auch dann zu prüfen, wenn sie die Steuerhoheit vorgängig bejaht haben.


Was bedeutet das Urteil konkret für Mandanten mit Wohnsitz Zürich und Gesellschaft in Zug?

1) Keine formalen Abkürzungen mehr durch Zürich
Der Kanton Zürich kann sich im Veranlagungsverfahren nicht mehr auf frühere Steuerdomizilentscheide zurückziehen. Er muss inhaltlich prüfen, ob die Gesellschaft im Kanton Zürich überhaupt steuerpflichtig ist.

2) Wohnsitz allein genügt nicht
Der Wohnsitz des Inhabers in Zürich rechtfertigt keine automatische Gewinnzurechnung. Entscheidend sind Substanz, operative Tätigkeit, Entscheidprozesse und Wertschöpfung am Sitz der Gesellschaft (z. B. Zug).

3) Einsprache bleibt ein wirksames Instrument
Einsprachen können materiell geführt werden: Doppelbesteuerung, fehlende subjektive Steuerpflicht und falsche Gewinnabgrenzung müssen geprüft werden. Formelle Nichteintretensentscheide verlieren ihre Abschreckungswirkung.


Auswirkungen auf die Erstpraxis der Steuerämter

4) Höhere Zurückhaltung bei frühen Domizilentscheiden
Wenn noch kein Steuerdomizilentscheid existiert, wissen die Behörden:
Ein vorschneller oder schwach begründeter Entscheid schützt sie später nicht. Das senkt die Bereitschaft, pauschal am Wohnsitz des Inhabers anzuknüpfen.

5) Mehr Sachverhaltsprüfung von Beginn an
Zürich (und andere Kantone) müssen bereits in der ersten Veranlagung sauber abklären:
– wo Entscheidungen fallen,
– wo operative Tätigkeit stattfindet,
– wo Wertschöpfung entsteht.
Diese Punkte lassen sich nicht mehr nachträglich wegdiskutieren.


Beratungs- und Verhandlungsvorteil

6) Stärkere Position im Frühstadium
Wir können früh materiell argumentieren (Substanz in Zug, Governance, operative Realität) und erreichen in der Praxis häufiger:
– einen Verzicht auf einen Steuerdomizilentscheid, oder
– einen eng gefassten Entscheid, oder
– eine sachgerechte interkantonale Ausscheidung statt eines eskalierenden Frontalkonflikts.


Kurz gesagt:
Das Urteil verschiebt die Machtbalance – weg von formalen Blockaden, hin zur inhaltlichen Prüfung. Für sauber strukturierte Zuger Gesellschaften mit Wohnsitzinhabern in Zürich ist das ein echter strategischer Vorteil.

Weiterführender Kontext:
https://x.com/zugtrust/status/2021117165055701082

FAQ – Formelles Nichteintreten:
Formelles Nichteintreten bedeutet, dass die Behörde sich weigert, den Fall inhaltlich zu prüfen – genau diese Abkürzung ist nach dem neuen Bundesgerichtsurteil in zentralen Steuerfragen nicht mehr erlaubt.

Das Bundesgerichtsurteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025, bestätigt und präzisiert durch BGE 151 II 657, stellt eine wesentliche Änderung in der Praxis der interkantonalen Steuerstreitigkeiten dar. Es stärkt den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen erheblich, insbesondere in Fällen, in denen die Steuerhoheit zwischen Kantonen umstritten ist.


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© 2026 Ludwig Limbeck AG · Autor: Rolf Limbeck

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