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Ludwig Limbeck AG
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Ludwig Limbeck AG.

27.03.2024

Reverse Charge Verfahren

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Reverse Charge Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein Umsatzsteuermechanismus, der insbesondere im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr angewendet wird. Aus Sicht einer Schweizer Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen in Deutschland erbringt, funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren folgendermaßen:   1. Grundprinzip: Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer (in diesem Fall die Schweizer GmbH) auf den Leistungsempfänger (den deutschen Kunden) übertragen.   2. Anwendung in Deutschland: Wenn eine Schweizer GmbH Dienstleistungen an ein in Deutschland umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen erbringt, ist dieses deutsche Unternehmen verpflichtet, die Umsatzsteuer direkt an das deutsche Finanzamt abzuführen. Die Schweizer GmbH stellt daher eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und vermerkt darauf, dass das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.   3. Rechnungsstellung: Auf der Rechnung muss explizit darauf hingewiesen werden, dass die Steuerschuld gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger übergeht. Dies wird oft durch den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG" auf der Rechnung kenntlich gemacht.   4. Vorsteuerabzug: Der deutsche Leistungsempfänger kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, vorausgesetzt, die erbrachten Dienstleistungen werden für sein Unternehmen verwendet. Dies setzt voraus, dass alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.   5. Meldung: Sowohl der schweizerische Dienstleister als auch der deutsche Kunde müssen die Transaktion in ihren jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen korrekt melden. Der Schweizer Anbieter muss gegebenenfalls die Leistung in seiner schweizerischen Umsatzsteuererklärung deklarieren, wobei zu beachten ist, dass die Schweiz als Nicht-EU-Land besondere Regelungen haben kann.   6. Zusammenfassende Meldung: Der deutsche Leistungsempfänger muss unter Umständen die bezogenen Leistungen in einer zusammenfassenden Meldung angeben, wenn es sich um innergemeinschaftliche Dienstleistungen handelt.  

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