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24.02.2026

Rechtsvorschlag, Aberkennungsklage und negative Feststellungsklage

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Systematik und Handlungsmöglichkeiten im Betreibungsverfahren


Das schweizerische Betreibungsverfahren ist formalistisch und fristengebunden. Fehler in der ersten Phase – insbesondere beim Rechtsvorschlag – können erhebliche Konsequenzen haben. Entscheidend ist, die Systematik zu verstehen und die richtigen prozessualen Instrumente einzusetzen.


1. Rechtsvorschlag – erste und zentrale Verteidigung

Nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG).

Wirkung:

  • Die Betreibung wird gestoppt.

  • Der Gläubiger muss seine Forderung gerichtlich durchsetzen (Rechtsöffnung oder ordentliche Klage).

Der Rechtsvorschlag ist formell, fristgebunden und ohne Begründung möglich.
Er ist das zentrale Verteidigungsmittel im Betreibungsverfahren.


2. Wiederherstellung bei verpasster Frist

Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger nach Ablauf der gesetzlichen Fristen das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG).

Eine Wiederherstellung der Frist ist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG nur bei absolut unverschuldetem Hindernis möglich. Die bundesgerichtliche Praxis ist restriktiv. Bereits geringfügige Organisationsmängel oder interne Zustellungsfehler schliessen die Wiederherstellung in der Regel aus.


3. Rechtsöffnung und Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)

Wurde fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger Rechtsöffnung beantragen.

Erteilt das Gericht Rechtsöffnung, kann der Schuldner innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben.

Ziel der Aberkennungsklage:
Feststellung, dass die Forderung materiell nicht besteht.

Wirkung:

  • Die Aberkennungsklage hemmt die Vollstreckung.

  • Das Verfahren verlagert sich ins materielle Zivilrecht.

Die Aberkennungsklage ist nur möglich, wenn vorgängig Rechtsvorschlag erhoben wurde und Rechtsöffnung erteilt worden ist.


4. Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben, entfällt die Möglichkeit einer Aberkennungsklage.

In dieser Konstellation bleibt als Instrument die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG.

Ziel:
Gerichtliche Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht besteht.

Besonderheiten:

  • Die Klage kann jederzeit erhoben werden.

  • Sie hemmt die Betreibung nicht automatisch.

  • Vorsorgliche Massnahmen zur Sistierung der Betreibung sind gesondert zu prüfen.


5. Wirtschaftliche und organisatorische Würdigung

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sind zu prüfen:

  • Materielle Begründetheit der Forderung

  • Beweislage

  • Prozesskosten und Kostenvorschüsse

  • Prozessrisiko

  • Einbringlichkeit einer allfälligen Parteientschädigung

Das Verpassen eines Rechtsvorschlags ist regelmässig organisatorisch bedingt. Unternehmen sollten klare interne Zustell- und Fristenprozesse implementieren, insbesondere bei Mehrstandort- oder Domizilstrukturen.

Ein belastbares Fristenmanagement ist effektiver als jede nachträgliche Prozessführung.


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#SchKG #Betreibungsrecht #Rechtsvorschlag #Aberkennungsklage #Feststellungsklage #Unternehmensrecht #Compliance #Zugtrust #LudwigLimbeckAG

(C) 2026 Ludwig Limbeck AG, Autor: Rolf Limbeck

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