Die privilegierte Dividendenbesteuerung in der Schweiz wurde im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), die am 1. Januar 2020 in Kraft trat, angepasst. Diese Anpassungen haben sowohl für Unternehmen als auch für natürliche Personen bedeutende steuerliche Auswirkungen. Ziel der Reform war es, die Steuerbelastung für Unternehmen zu senken und gleichzeitig die Besteuerung für Aktionäre in bestimmten Fällen zu erhöhen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen, also Beteiligungen von mindestens 10%. Auf Bundesebene wird nun ein Anteil von 70% der Dividenden besteuert, zuvor waren es 60%. Die Kantone sind verpflichtet, mindestens 50% der Dividenden zu besteuern, wobei einige Kantone wie Basel-Stadt Dividenden nun zu 80% statt zuvor 50% besteuern. Die Kanton Zürich bleibt bei einer Besteuerung von 50%, wendet jedoch nun das Teileinkünfteverfahren an, was grundsätzlich steuerentlastend wirkt.
Die Einführung der privilegierten Dividendenbesteuerung im Jahr 2009 hatte zum Ziel, die Doppelbesteuerung von Dividenden zu mindern. Bei dieser Doppelbesteuerung zahlt zunächst das Unternehmen Steuern auf den Gewinn, und anschließend wird die ausgeschüttete Dividende beim Inhaber der Anteilsscheine ebenfalls besteuert. In den meisten Kantonen profitiert man von dieser Milderung, wenn man mindestens 10% der Anteilsscheine besitzt, wobei in Kantonen wie Nidwalden und Zug bereits 5% ausreichen. Die Entlastung ist abhängig vom Wohnsitzkanton des Dividendenempfängers.
Diese Änderungen sollen einerseits die Attraktivität der Schweiz als Wirtschaftsstandort sichern und andererseits für eine gerechtere Steuerlastverteilung sorgen. Sie bedeuten jedoch auch, dass Aktionäre und Unternehmen ihre Steuerplanung überdenken und gegebenenfalls anpassen müssen.
Im Kanton Zug bleibt die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen (also bei Beteiligungen von mindestens 10% der Anteile einer Gesellschaft) bei 50%. Das bedeutet, dass nur 50% der Dividenden in die Einkommenssteuerberechnung einfließen und somit der effektive Steuersatz auf diese Einkünfte reduziert wird. Diese Regelung gilt sowohl für die kantonale als auch für die Gemeindesteuer.
Sie möchten mehr erfahren?
Vereinbaren Sie noch heute einen individuellen Beratungstermin mit uns.
Unsere Rechts- und Steuerspezialisten unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben mit ihrer langjährigen Expertise.