Langjahr im Gründungsjahr – Was Unternehmen wissen müssen
Im Gründungsjahr einer Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH bietet sich in der Schweiz die Möglichkeit, ein sogenanntes „Langjahr“ zu beantragen. Doch was bedeutet das genau, und welche Vorteile bietet diese Regelung?
Was ist ein Langjahr?
Ein Langjahr ermöglicht es Unternehmen, die erste Berichtsperiode auf bis zu 23 Monate zu verlängern. Statt beispielsweise den ersten Jahresabschluss bereits zum 31. Dezember des Gründungsjahres zu erstellen, wird dieser erst zum Ende des Folgejahres fällig. Das Langjahr erleichtert insbesondere neu gegründeten Unternehmen den administrativen Aufwand im ersten Geschäftsjahr.
Vorteile des Langjahres
- Kosteneffizienz: Es fallen weniger Berichts- und Prüfungskosten an, da der Abschluss für bis zu zwei Jahre zusammengefasst wird.
- Zeitgewinn: Die erste Generalversammlung, bei der der Abschluss genehmigt wird, muss erst im Folgejahr nach Ende des Langjahres stattfinden.
- Flexibilität: Besonders für Unternehmen, die in den ersten Monaten operativ stark ausgelastet sind, schafft das Langjahr Freiraum für andere Prioritäten.
Fristen und Voraussetzungen
- Die Beantragung des Langjahres sollte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung erfolgen.
- Die Zustimmung der zuständigen Steuerbehörde ist erforderlich, da ein Langjahr steuerlich als einheitliche Berichtsperiode anerkannt werden muss.
Wichtig für Unternehmen im Kanton Zug
Der Kanton Zug bewilligt ein Langjahr von bis zu 23 Monaten. Entscheidend ist, dass der erste Abschluss im darauffolgenden Jahr ab Gründung erfolgen muss. Unternehmen, die eine Gründung planen oder unsicher sind, ob ein Langjahr für sie beantragt wurde, sollten sich frühzeitig beraten lassen.
Aktuelle Information von der Steuerverwaltung Zug:
"Ja, der Kanton Zug bewilligt ein Langjahr. Wichtig ist, dass der erste Abschluss im darauffolgenden Jahr ab Gründung erfolgen muss." Quelle: Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, 20.01.2025
Standardfristen ohne Langjahr
Ohne Langjahr gilt die reguläre Frist für den Jahresabschluss zum 31. Dezember:
- Einreichung der Steuererklärung: Bis zum 30. September des Folgejahres.
- Fristverlängerungen: Maximal bis 30. Juni des darauffolgenden Jahres ohne Gebühren.
Beratung und Unterstützung
Wir empfehlen, das Thema „Langjahr“ frühzeitig zu klären, um mögliche Vorteile zu nutzen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Ihr Unternehmen ein Langjahr beantragt wurde, oder Unterstützung bei der Beantragung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Autor: Rolf Limbeck, LL.M. / (c) 2025 Ludwig Limbeck AG
