Ausserkantonale Steuerausscheidung verlangt echte betriebliche Präsenz
Im Entscheid 9C_349/2025 wies das Bundesgericht die Ausscheidung von selbständigem Erwerbseinkommen in einen anderen Kanton ab. Das genutzte Business Office Center stellte keine ständige betriebliche Einrichtung dar.
Massgeblich war, dass Vorbereitung, Administration und Organisation überwiegend am Wohnsitz erfolgten, wo zudem ein anerkanntes Arbeitszimmer bestand. Digitale Postweiterleitung und gelegentliche Nutzung ersetzen keine betriebliche Substanz.
Die Praxis ist eindeutig: Wer Einkünfte ausserkantonal besteuern will, muss dort real arbeiten – nicht nur präsent sein.
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https://x.com/zugtrust/status/2018714842148794710
(c) Ludwig Limbeck AG, 2026, Autor: Rolf Limbeck