Zurechnung und Besteuerungsort sind sauber zu trennen
Bei Einzelfirmen existiert kein eigenes Steuersubjekt: Der Unternehmer versteuert den Gewinn immer in seiner privaten Steuererklärung. Diese persönliche Zurechnung sagt jedoch nichts über den Besteuerungsort aus.
Liegt ein betrieblicher Mittelpunkt in einem anderen Kanton vor, kann das Einkommen interkantonal ausgeschieden werden. Fehlt diese Substanz, bleibt die Besteuerung vollständig am Wohnsitz.
Die aktuellen Bundesgerichtsentscheide bestätigen diese Systematik und schärfen die Anforderungen an ausserkantonale Geschäftssitze.
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(c) Ludwig Limbeck AG, 2026, Autor: Rolf Limbeck