Keine Dividendenbesteuerung auf mehreren Ebenen – Schweiz und UK im Zusammenspiel
Die Diskussion um effiziente internationale Beteiligungsstrukturen hat durch die jüngsten Entwicklungen neuen Auftrieb erhalten. Besonders im Fokus steht das Vereinigte Königreich: Trotz Brexit ist London weiterhin einer der attraktivsten Holdingstandorte Europas.
Der Grund ist einfach: Wer Dividenden aus einer Schweizer Gesellschaft in eine britische Holdinggesellschaft ausschüttet, kann unter bestimmten Bedingungen die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % vollständig vermeiden. Noch interessanter: Auch auf britischer Seite werden solche Ausschüttungen nicht mit einer Quellensteuer belastet. Damit entsteht eine zweistufige Struktur, die internationale Beteiligungsholdings in hohem Maße steuerlich entlastet – vorausgesetzt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden beachtet und dokumentiert.
Voraussetzungen im Überblick
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Qualifizierte Beteiligung: Mindestens 10 % Anteil am Aktienkapital der Schweizer Gesellschaft
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Mindesthaltefrist: Die Beteiligung muss mindestens 1 Jahr ununterbrochen gehalten werden
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Rechtsgrundlage: Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz–UK
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UK-Ebene: Keine Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen aus der UK-Holding
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Substanzanforderungen:
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Schweiz: Sitz, Verwaltungsrat, Buchhaltung, operative Substanz
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UK: Geschäftsleitung, Director Services, Accounting, steuerliche Substanznachweise
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Bedeutung für die Praxis
Diese Konstruktion eröffnet Unternehmen und privaten Anteilseignern die Möglichkeit, grenzüberschreitende Ausschüttungen steuerlich neutral zu gestalten. Sie eignet sich sowohl für internationale Konzernstrukturen als auch für unternehmerische Beteiligungshalter, die eine effiziente Holdinglösung suchen.
Unsere Leistung
Wir setzen solche Cross-Border-Holdingstrukturen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich auf und stellen die laufende Betreuung unter Einhaltung der Substanzanforderungen sicher.
Selbstverständlich unterliegt die finale Ausschüttung von Dividenden aus der UK-Holding der Besteuerung am steuerlichen Wohnsitz des Anteilseigners; die Beteiligungen sind Teil des privaten Vermögens.
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