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21.01.2025

Neue Regelungen zur Wegzugsbesteuerung: Analyse der Entstrickungstatbestände seit 2022

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Wegzugsbesteuerung DE: Analyse der Entstrickungstatbestände seit 2022

Neue Regelungen zur Wegzugsbesteuerung: Analyse der Entstrickungstatbestände seit 2022

Mit Inkrafttreten der Änderungen durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) am 1. Januar 2022 wurden die deutschen Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung umfassend reformiert. Diese Modifikationen betreffen insbesondere Personen, die ins Ausland ziehen oder Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen erläutert.

Ziel der gesetzlichen Anpassungen

Die Anpassungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz verfolgen das Ziel, steuerliche Gestaltungsspielräume zu minimieren und sicherzustellen, dass bisher unversteuerte stille Reserven auch bei einem Wegzug ins Ausland erfasst werden. Ein zentraler Fokus liegt dabei auf der Reform des § 6 AStG.

Reduzierte Mindestdauer der Steuerpflicht

Eine wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung der erforderlichen unbeschränkten Steuerpflicht von zehn auf sieben Jahre innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige nun schneller von der Wegzugsbesteuerung erfasst werden können, auch wenn die Steuerpflicht nicht durchgehend bestanden hat. Dies betrifft insbesondere Personen mit mehrfachen, jedoch zeitlich begrenzten Aufenthalten in Deutschland.

Behandlung unentgeltlicher Übertragungen

Bei unentgeltlichen Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden die Steuerpflichtzeiträume der bisherigen Inhaber mit angerechnet. Dadurch wird der steuerliche Zugriff weiter ausgedehnt, um mögliche Umgehungsstrategien zu verhindern.

Steuerliche Fiktion bei temporärer Rückkehr

Um sicherzustellen, dass keine steuerlichen Vorteile durch zeitweilige Abwesenheit oder erneuten Wegzug entstehen, wurde § 6 Abs. 2 Satz 4 AStG eingeführt. Diese Regelung simuliert für steuerliche Zwecke eine ununterbrochene Steuerpflicht, selbst wenn diese tatsächlich durch eine vorübergehende Abwesenheit unterbrochen wurde. Ziel ist es, zu vermeiden, dass nach einer kurzzeitigen Rückkehr nach Deutschland der Beobachtungszeitraum neu beginnt und somit ein erneuter Wegzug ohne Besteuerung möglich wird.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger verlegt 2023 seinen Wohnsitz ins Ausland. Während die Wegzugsbesteuerung fällig wäre, kehrt er 2025 für kurze Zeit nach Deutschland zurück und begründet eine erneute Steuerpflicht. Ohne die Fiktion gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 AStG würde der Beobachtungszeitraum nach seiner erneuten Abreise 2026 wieder bei null beginnen, wodurch keine erneute Besteuerung möglich wäre. Mit der neuen Regelung bleibt jedoch die Steuerpflicht bestehen, sodass ein erneuter Wegzug steuerlich berücksichtigt wird.

Fazit

Die Reform der Wegzugsbesteuerung bringt weitreichende Verschärfungen mit sich. Insbesondere die Fiktion der durchgehenden Steuerpflicht und die reduzierten Mindestfristen stellen eine deutliche Veränderung dar. Betroffene sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen, um steuerliche Risiken zu minimieren. Unser Expertenteam steht Ihnen bei der Analyse Ihrer individuellen Situation zur Verfügung.

Autor: Rolf Limbeck, LL.M. / (c) 2025 Ludwig Limbeck AG

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