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18.12.2024

Generalversammlung zwingend: Sechs Monate nach Geschäftsjahresende

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Generalversammlung zwingend: Sechs Monate nach Geschäftsjahresende

Schweizer Aktiengesellschaften (AG) stehen vor einer rechtlichen Verpflichtung: Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres muss eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe gemäss Art. 698 OR, sondern auch entscheidend für die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Warum diese Frist entscheidend ist

Nach Art. 762 Abs. 2 OR endet das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Wird in diesem Zeitraum keine Generalversammlung einberufen, um die Mitglieder neu zu wählen oder zu bestätigen, verliert der Verwaltungsrat automatisch seine Legitimation – die Gesellschaft ist dann nicht mehr handlungsfähig. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, wie:

  • Einschränkungen in der Vertretung der Gesellschaft
  • Verzögerungen bei strategischen Entscheidungen
  • Erhöhtes Haftungsrisiko für die verbleibenden Organe

Unterschied zur GmbH

Im Vergleich dazu besteht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) keine vergleichbare Frist. Die Geschäftsführung bleibt so lange im Amt, bis die Gesellschafterversammlung eine Änderung beschliesst oder statutarisch festgelegte Amtszeiten enden.

Praktische Empfehlung

Um rechtliche und operative Risiken zu vermeiden, sollten Verwaltungsräte und Aktionäre frühzeitig die Einberufung der Generalversammlung planen. Eine sorgfältige Vorbereitung und fristgerechte Durchführung gewährleisten die kontinuierliche Handlungsfähigkeit der AG.

Für weitere Informationen oder rechtliche Unterstützung bei der Planung von Generalversammlungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor: Rolf Limbeck, LL.M. / (c) 2025 Ludwig Limbeck AG