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Ludwig Limbeck AG
Sinserstrasse 67
CH - 6330 Cham

zugtrust.ch ist eine Dienstleistung der
Ludwig Limbeck AG.

29.11.2024

Änderungen MwSt. ab 01.01.2025

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Beachten Sie die Anpassungen bei der Mehrwertsteuer

dem 1. Januar 2025 treten in der Schweiz bedeutende Änderungen im Mehrwertsteuerrecht in Kraft. Nachfolgend sind die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst, die für unsere Mandanten von Relevanz sein könnten:

1. Jährliche Abrechnungsmöglichkeit

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 können künftig auf Antrag die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen, was eine administrative Erleichterung darstellt. Voraussetzung ist, dass bisherige und zukünftige MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollständig bezahlt wurden. Der Antrag kann ab Januar 2025 über das ePortal gestellt werden; für das Jahr 2025 muss dies bis spätestens 28. Februar 2025 erfolgen.

2. Anpassungen bei der Saldosteuersatzmethode

Die bisherige Beschränkung auf maximal zwei Saldosteuersätze entfällt. Neu ist für jede Tätigkeit, deren Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt, der entsprechende Saldosteuersatz anzuwenden. Zudem wurden einzelne Saldosteuersätze überprüft und angepasst. Unternehmen sollten die Auswirkungen auf ihre spezifischen Tätigkeiten prüfen und sicherstellen, dass die Buchhaltung entsprechend angepasst wird.

3. Änderungen bei der Pauschalsteuersatzmethode

Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode sind Korrekturen vorzunehmen: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels müssen die früher in Abzug gebrachten Vorsteuern an die ESTV zurückerstattet werden. Ebenso sind beim Wechsel zurück zur effektiven Methode entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Einzelne Pauschalsteuersätze wurden überprüft und neu festgelegt.

4. Besteuerung elektronischer Plattformen

Betreiber elektronischer Plattformen gelten neu als Leistungserbringerinnen, wenn sie Verkäufe von Gegenständen über ihre Plattformen ermöglichen. Dies führt dazu, dass aus MWST-Sicht zwei Lieferungen vorliegen: eine zwischen dem Verkäufer und der Plattformbetreiberin sowie eine zwischen der Plattformbetreiberin und dem Käufer. Plattformbetreiberinnen sind somit verpflichtet, die entsprechenden Lieferungen zu deklarieren und die Mehrwertsteuer abzuführen.

5. Neuregelung bei Subventionen

Gemeinwesen müssen ausgerichtete Mittel ausdrücklich als "Subvention" oder "anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag" bezeichnen, damit diese mehrwertsteuerlich als solche anerkannt werden. Unterbleibt diese ausdrückliche Bezeichnung, kann die ESTV prüfen, ob der Geldfluss als steuerbares Entgelt zu qualifizieren ist. Die Bezeichnung sollte idealerweise bis zur Auszahlung erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist der betreffenden Steuerperiode.

6. Einführung der Onlinepflicht

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle MWST-pflichtigen Unternehmen verpflichtet, die Mehrwertsteuer online über das ePortal abzurechnen. Papierformulare werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Dies erfordert eine Anpassung der internen Prozesse, um die fristgerechte und korrekte elektronische Einreichung sicherzustellen.

7. Geplante Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Zur Finanzierung einer zusätzlichen Altersrente (13. Monatsrente) ist eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,7 Prozentpunkte vorgesehen, voraussichtlich ab dem Jahr 2026. Dies wurde von den Schweizer Stimmberechtigten bereits angenommen. Die genauen Umsetzungsdetails sind noch abzuwarten.

Empfehlungen für unsere Mandanten:

  • Überprüfung der Abrechnungsmethoden: Analysieren Sie, ob die jährliche Abrechnung für Ihr Unternehmen vorteilhaft ist, und stellen Sie sicher, dass Anträge fristgerecht über das ePortal eingereicht werden.

  • Anpassung der Buchhaltungssysteme: Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssysteme die neuen Anforderungen, insbesondere bei der Anwendung mehrerer Saldosteuersätze, erfüllen.

  • Vertragsgestaltung mit Gemeinwesen: Achten Sie bei Verträgen mit öffentlichen Stellen darauf, dass ausgerichtete Mittel klar als Subventionen bezeichnet werden, um mehrwertsteuerliche Unsicherheiten zu vermeiden.

  • Technische Vorbereitung für die Onlinepflicht: Bereiten Sie Ihre internen Prozesse und IT-Systeme auf die ausschließliche Nutzung des ePortals für MWST-Abrechnungen vor.

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung keine abschließende Beratung darstellt. Für eine individuelle Analyse und weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.